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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit

Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat.