Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) § 30Beginn der Ausbildungstätigkeit
Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat.