Der Bewerber zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung muss bis zur Meldung zur theoretischen Prüfung einen Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung vorlegen, der nicht älter als zwei Jahre sein darf.
Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen:
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Anwendungstechnologien
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physikalische und chemische Bekämpfungsmaßnahmen
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Applikationsverfahren: Streuen, Stäuben, Sprühen, Spritzen, Abwurf
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Gewässerschutz, Oelhavariebekämpfung
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Brandbekämpfung
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Spezialaufgaben (z. B. gezieltes Abwerfen von Hilfsgütern etc.)
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Transport und Lagerung der Chemikalien
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Beladung des Luftfahrzeuges
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bauliche Voraussetzungen (Beladeplätze, Umweltschutz)
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Maßnahmen für den Havariefall
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Funktion, Aufbau und Wirkungsweise der Applikationstechnik; Bedienung und Kontrolle; Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
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Hygiene im und nach dem Arbeitsprozess, Arbeits- und Gesundheitsschutz
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Aufwandmengen je ha, Durchfluglänge und Schlaggröße, Arbeitsbreite
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Einfluss meteorologischer Faktoren auf die Flugdurchführung
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Durchführung von Arbeitsflügen, Flugtaktik
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Beachtung von Belangen des Umweltschutzes
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Fliegen in Bodennähe, Windeinfluss und Turbulenzen, Steig- und Sinkflug, Arbeitsflugkurve
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gebräuchliches Kartenmaterial, Maßstäbe, Darstellungen
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Anwendung von GPS
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Dokumentation, Qualitätssicherung
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Auswahl von Notlandeflächen, Notverfahren
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Abstände zu Hindernissen, insbesondere Freileitungen