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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) (2. DVLuftPersV)
Anlage 13D Praktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung
(zu § 16)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 179 - 182
1.
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
2.
Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
3.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm, inklusive simulierter Notsituationen, in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
4.
Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
5.
Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
6.
Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
7.
Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
8.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
9.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
10.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
-
Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
Anwendung der Luftfahrtkenntnissen und
Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
11.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird eine Übung nicht bestanden, so gilt diese Übung als nicht bestanden. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
                           Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung

Name und Vorname des Bewerbers: ..............................................
Anschrift: ...................................................................
Lizenz-Nr.: ..................................................................

I. Prüfungsflug
Luftfahrzeug: ................ Kennzeichen: .................
Startflugplatz: ................ Startzeit: .............
Landeflugplatz: ................ Landezeit: .............

II. Ergebnis der Prüfung
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I Bestanden/Nicht bestanden* I
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III. Bemerkungen



.................................. .............................
Ort und Datum Unterschrift des Prüfers
.................................. .............................
Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben
* Nichtzutreffendes ist zu streichen

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Übungen I Bewertung
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1. Arbeitsflüge I B/NB
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1.1 I Start und Steigflug I
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1.2 I Anflug der Bearbeitungsfläche I
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1.3 I Kontrollflug I
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1.4 I Mindestabstand zu Hindernissen I
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1.5 I Arbeitsdurchflüge (Einhaltung Richtung, Höhe, I
I Geschwindigkeit) I
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1.5.1 I Pflanzenschutz I
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1.5.2 I Ausbringen von Feststoffen I
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1.5.3 I Waldbrand I
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1.6 I Arbeitsflugkurve I
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1.7 I Flugtaktik / Berücksichtigung met. Bedingungen, I
I Umwelt I
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1.8 I Anflug Arbeitsflugplatz (Beladestelle / Außenlade I
I und -startgelände) I
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1.9 I Landeanflug, Landung I
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1.10 I Einhalten Aufsetzzone I
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2. Notverfahren I B/NB
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2.1 I simulierter Triebwerksausfall beim Start I
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2.2 I simulierte Notlandung (Handlungsabläufe; Auswahl I
I Notlandefläche) I
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2.2.1 I während An- oder Abflug zum Bearbeitungsfeld I
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2.2.2 I während Arbeitsdurchflug/Arbeitsflugkurve I
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Toleranzen:
-----------
Steuerkurs - An- und Abflug zum Bearbeitungsfeld: +/- 10 Grad
- Arbeitsflug: exakter Kurs über
Grund anhand
Bodenmarkierungen
bzw. GPS
Flughöhe - An- und Abflug zum Bearbeitungsfeld: +/- 100 ft bzw.
der Flughöhe
angemessen
- Arbeitsflug: möglichst exakt,
dem Bodenrelief
folgend
Geschwindigkeiten - Start und Anflug: +/- 5 kt
(für Anflug besser:
V(tief)Tgt/V(tief)ref)
- Arbeitsflug: +/- 10 kt