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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) (2. DVLuftPersV)
Anlage 17D Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
(zu § 20)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 239
Das in der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern verwendete Luftschiff muss für die Ausbildung geeignet sein.
Die praktische Ausbildung gliedert sich in 2 Abschnitte.
1.
Erlernen und Festigung der Steuertechnik/Bedienung des Luftschiffes vom Sitz des Fluglehrers
2.
Methodische Flugausbildung
Die Methodische Flugausbildung soll den Bewerber
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zur Vermittlung des notwendigen Könnens zum sichern und verantwortlichen Führen des Luftschiffes an den Flugschüler,
zur Demonstration der richtigen Führung des Luftschiffes,
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zur methodisch richtigen Anleitung des Flugschülers,
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zum Erkennen von fehlerhaften Handlungen des Flugschülers,
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zur Verhinderung bzw. Abwendung kritischer und gefährlicher Flugzustände,
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zum Anbringen adäquater Korrekturen (aktives Eingreifen, verbale Anweisungen)
zur Beurteilung des Lernfortschrittes des Flugschülers
befähigen.
Die Flugausbildung muss mindestens 15 Stunden mit einem dafür von der zuständigen Luftfahrtbehörde anerkanntem Lehrberechtigtem umfassen.
Inhaltlich müssen alle Flugübungen gemäß dem „Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Luftschiffführer“ (siehe Anlage 8B (zu §11)) abgedeckt werden, wobei hier das Erlernen der Lehrmethodik den Schwerpunkt der praktischen Ausbildung darstellt.