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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) (2. DVLuftPersV)
Anlage 17F Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
(zu § 20)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 241 - 243
1.
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die Inhalte der praktischen Prüfung richten sich nach der Art der zu erwerbenden Lehrberechtigung. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Luftschiffmuster abzulegen, auf dem er während der Ausbildung zum Erwerb der Lehrberechtigung tätig war. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftschiff muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
2.
Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
3.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
5.
Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
6.
Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
-
Befähigung eines Flugschülers zur sicheren Führung des Luftschiffes
-
Ausgeprägtes Urteilsvermögen und pädagogisches Verhalten als Fluglehrer
-
Anwendung seiner Lehrmethodik sowie seiner fliegerischen und theoretischen Kenntnisse.
7.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
8.
Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
      Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen
Ausbildung von Luftschiffführern

Name und Vorname des Bewerbers: ..............................................
Anschrift: ...................................................................
Luftfahrerschein für: ........................................................
Ausgestellt von: ................................. am: .......................


I. Durchführung der Prüfung:
Luftschiffmuster: ........................ Kennzeichen: ......................
Abflugort: ............................... Startzeit: ........................
Zielort: ................................. Landezeit. ........................
Blockzeit (ab Mast/an Mast): ....................


II. Ergebnis der Prüfung
-------------------------------
I Bestanden/Nicht bestanden * I
-------------------------------
III. Bemerkungen



................................. .................................
Ort und Datum Unterschrift des Prüfers
................................. .................................
Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben
* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Wetterbedingungen:
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Am Abflugort I Auf der Strecke I Am Zielort
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I I
I I
I I
I I
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Sitz des Prüfers: I Rechts I Links I Mitte I hinten
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Aus der Anlage 8B ausgewählte Übungen I Bewertung
I (B/NB)
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I
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I
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I
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I
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I
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Anmerkung:
Die Rolle des „Flugschüler“ übernimmt der Prüfer oder ein Fluglehrer, der nicht an der Ausbildung beteiligt war.
Die ausgewählten Übungen sind zunächst in einer Flugvorbesprechung mit dem „Flugschüler“ zu besprechen.
Der Bewerber hat während des Fluges die durchzuführende Übung anzukündigen und sie dann unter erklärenden Worten vorzuführen.
Danach ist die Übung vom „Flugschüler“ unter Simulation von typischem Schülerfehlverhalten nachzuvollziehen. Der Bewerber hat die Fehler in geeigneter Weise (verbal oder ggf. durch Eingreifen) zu korrigieren.
In einer Besprechung sind nach dem Flug durch den Bewerber die einzelnen Übungen mit dem „Flugschüler“ auszuwerten.