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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) (2. DVLuftPersV)
Anlage 6C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer
(zu § 9)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 101
1.
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
2.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten vier Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 50 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
FachBearbeitungszeit Std.
(maximal)
Navigation, Flugleistung und Flugplanung1:30
Allgemeine Luftfahrzeugkunde, Technik1:00
Verhalten in besonderen Fällen0:30
Menschliches Leistungsvermögen *(0:30 *)
gesamt3:00 (3:30 *)
*
Nur Bestandteil der theoretischen Prüfung, wenn dieses Fach in keiner vorangegangenen theoretischen Prüfung zur Erlangung einer Lizenz oder Berechtigung gemäß LuftPersV oder JAR-FCL 1 bzw. 2 geprüft und bestanden wurde.
3.
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.