(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt dem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung der Sicherheitsausrüstung.
(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:
- 1.
die Zulassungsnummer,
- 2.
den Anlass der Zulassungsprüfung,
- 3.
die Gerätebezeichnung,
- 4.
die Seriennummer des Geräts,
- 5.
die Zertifikatsnummer,
- 6.
den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung,
- 7.
den Namen der zuständigen Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt hat, und
- 8.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.