Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes (Luftsicherheitsausrüstungsverordnung - LuftSiAV)
§ 7 Gegenseitige Anerkennung erteilter Zertifikate

Eine nationale Zertifizierungsstelle erkennt das von der anderen nationalen Zertifizierungsstelle für Sicherheitsausrüstung ausgestellte gleichwertige Zertifikat an und sieht von einer erneuten Prüfung der Sicherheitsausrüstung ab. Gleichwertig sind Zertifikate dann, wenn ihnen identische Prüfungsverfahren nach Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm zu Grunde liegen.