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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
§ 6 Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.