Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) § 6Gebühren- und Auslagenermäßigung und -befreiung
Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.