(2) Zuständig für die Erteilung des Ausbilderzertifikats nach § 19 Absatz 1, für den Widerruf eines erteilten Ausbilderzertifikats nach § 21 Absatz 1, für die Suspendierung eines Ausbilders nach § 21 Absatz 2 und für die Rezertifizierung eines Ausbilders nach § 23 Absatz 3 ist:
- 1.
die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem der Schulungsverpflichtete seinen Sitz hat oder der Ausbilder schwerpunktmäßig Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5, 11.2.3.10 und 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen will, die die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen,
- 2.
im Falle, dass der Sitz des Schulungsverpflichteten und der Flughafenstandort auseinanderfallen, die Luftsicherheitsbehörde des Landes, in dem sich der Flughafen befindet, auf dem die Ausbilder des Schulungsverpflichteten Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.3 bis 11.2.3.5, 11.2.3.10 und 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführen wollen, die die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen,
- 3.
die Luftsicherheitsbehörde, soweit sie für Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.5 und 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 schulungsverpflichtet ist,
- 4.
das Luftfahrt-Bundesamt bei Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.11 und 11.2.4 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, soweit Schulungsverpflichtete oder Ausbilder Schulungen, die die Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Luftsicherheitsgesetzes oder der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen, durchführen wollen,
- 5.
die Bundespolizei, wenn Schulungsverpflichtete Schulungen nach den Nummern 11.2.3.1, 11.2.3.5, 11.2.4 und 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 4 des Bundespolizeigesetzes durchführen wollen.