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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs
§ 5 

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann ein nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genehmigtes Luftfahrtunternehmen verpflichten, regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art und Umfang der Verkehrsleistungen zu erstatten, die das Unternehmen jeweils erbringen kann. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Zahl und den Betriebszustand der Luftfahrzeuge.