(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
- 1.
zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
- 2.
zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,
- 3.
zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,
- 4.
zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,
- 5.
zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
- 6.
zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,
- 7.
zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:
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Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
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Luftfahrzeugmuster,
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Anzahl der Besatzungsmitglieder,
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Anzahl der Fluggäste,
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Art des Fluges,
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Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.