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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG-Beleihungsverordnung - LuftVGBV)
§ 4 Widerruf der Beleihung

Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn
1.
ein Vertrag zwischen der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts und der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen NATO-Vertragsstaat oder einer multinationalen Organisation, der Voraussetzung der Beleihung war, nicht mehr besteht oder
2.
die Bundeswehr entscheidet, die Aufgaben, die Gegenstand der Beleihung sind, zukünftig selbst wahrzunehmen.