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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG-Beleihungsverordnung - LuftVGBV)
§ 3 Voraussetzungen für die Beleihung

(1) Beliehen werden kann eine juristische Person des privaten Rechts nur, wenn sie durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.
(2) Näheres zu den Voraussetzungen für die Beleihung regelt das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Verwaltungsvorschriften.