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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG-Beleihungsverordnung - LuftVGBV)
§ 5 Widerruf der Beleihung

Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn
1.
die in § 3 Absatz 1 genannte Genehmigung nicht mehr besteht oder sie in der Weise eingeschränkt wurde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist,
2.
die Bundeswehr entscheidet, die durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben zukünftig selbst wahrzunehmen.