(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Einkaufsprozesse durchführen,
- 2.
personalwirtschaftliche Prozesse gestalten,
- 3.
Terminalprozesse gestalten,
- 4.
Abfertigungsprozesse steuern,
- 5.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,
- 6.
Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten,
- 7.
Vertriebsprozesse gestalten und
- 8.
Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz und
- 5.
Sicherheitsverfahren umsetzen.