(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine festgelegte Maßeinheit nicht verwendet,
- 2.
entgegen § 4 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt oder als anderes Besatzungsmitglied tätig wird,
- 3.
entgegen § 5 einen Lärm bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert,
- 4.
einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Meldung von Unfällen oder Störungen zuwiderhandelt,
- 5.
entgegen § 11 Absatz 1 eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht einhält,
- 6.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Gegenstand oder sonstigen Stoff abwirft oder ablässt,
- 7.
einer Vorschrift des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 über Kunstflüge zuwiderhandelt,
- 8.
ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder entgegen Absatz 5 einen Schlepp- oder Reklameflug ausführt,
- 9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 10.
entgegen § 16 Absatz 3 einen Flug nach Sicht- oder Instrumentenflugregeln ausführt,
- 11.
einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 12.
ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 startet oder landet,
- 13.
entgegen § 19 Absatz 1 einen Luftraum nutzt,
- 14.
ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 Satz 1 einen Luftraum nutzt,
- 15.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 ein Halteseil nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht,
- 16.
einer vollziehbaren Auflage nach § 20 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 17.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Flugverkehrskontrollfreigabe nicht einholt,
- 17a.
entgegen § 21f Absatz 2 Satz 2 ein Flugmodell betreibt,
- 17b.
entgegen § 21f Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt,
- 17c.
ohne Erlaubnis nach § 21f Absatz 3 ein Flugmodell betreibt,
- 17d.
entgegen § 21h Absatz 3 und 4 ein unbemanntes Fluggerät betreibt,
- 17e.
einer mit einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 18.
ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in eine Flugplatzverkehrszone einfliegt oder aus ihr ausfliegt,
- 19.
einer Vorschrift des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 8 oder 9 über den Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung zuwiderhandelt,
- 20.
entgegen § 24 Absatz 1 auf einem Flugplatz startet oder landet,
- 21.
ohne Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 auf einem Rollfeld verkehrt,
- 22.
einer Vorschrift des § 26 Absatz 1 über Beschränkungen der Starts oder Landungen zuwiderhandelt,
- 23.
entgegen § 26 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht mitführt,
- 24.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 ein festgelegtes Verfahren nicht anwendet,
- 25.
entgegen § 31 Absatz 1 eine Flugverkehrskontrollfreigabe nicht einholt,
- 26.
ohne Erlaubnis nach § 31 Absatz 3 Satz 1 einen Flug durchführt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 27.
einer Vorschrift des § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 3 über die Flugverkehrskontrollfreigabe zuwiderhandelt,
- 28.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Startmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 29.
entgegen § 33 Absatz 1 ein vorgeschriebenes Flugverfahren nicht befolgt,
- 30.
einer Vorschrift des § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 41 Absatz 2 oder 3 über die Höhenmessereinstellung zuwiderhandelt,
- 31.
einer Vorschrift des § 36 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht zuwiderhandelt,
- 32.
einer Vorschrift des § 37 Absatz 1 Satz 2 über Verpflichtungen bei Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe zuwiderhandelt,
- 33.
entgegen § 37 Absatz 2 eine Brücke oder ähnlichen Bau, eine Freileitung oder Antenne unterfliegt oder
- 34.
einer vollziehbaren Auflage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.