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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 21c
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.
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