Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbesondere Folgendes fest:
- 1.
die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskontrollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldungen verzichten kann,
- 2.
zusätzliche Meldepunkte,
- 3.
die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben werden muss, sowie
- 4.
Form und Verfahren der Standortmeldungen.