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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2017 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2017 - LuftVStAbsenkV 2017)
§ 1 Steuersätze 2017

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2017 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz 7,47 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,32 Euro,
3.
in anderen Ländern41,99 Euro.