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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2019 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2019 - LuftVStAbsenkV 2019)
§ 1 Steuersätze 2019

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2019 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:7,38 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:23,05 Euro,
3.
in anderen Ländern:41,49 Euro.