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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2016 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2016 - LuftVStFestV 2016)
§ 1 Steuersätze 2016

Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2016 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz:7,38 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz:23,05 Euro,
3.
in anderen Ländern:41,49 Euro.