Abflüge von Fluggästen,
- a)
die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben,
- b)
die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder
- c)
die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen
von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt, die Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden und der Start- oder Zielort auf dem Festland ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt oder befindet sich auf einer anderen inländischen Insel;