(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,
- 2.
jede Änderung des regelmäßigen Standorts des Luftfahrzeugs,
- 3.
jede Änderung seiner Anschrift,
- 4.
jede Änderung des Verwendungszwecks des Luftfahrzeugs.
(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.