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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 55
Genehmigungsbehörde
Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
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