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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 7
Zuständige Stellen
Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt.
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