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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin
§ 2 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
1.
Produktions- und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
(3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.