(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
- 1.
Produktions- und Verfahrenstechnik,
- 2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.
(3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.