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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§ 1
Rechtsform, Sitz
(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhält keine Zweigniederlassungen.
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