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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§ 1 Rechtsform, Sitz

(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhält keine Zweigniederlassungen.