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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§ 15 Sondervorschrift für Refinanzierungskredite

Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.