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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 5 

Die ehrenamtlichen Richter üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.