(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Verfahren unter Berücksichtigung von zu verarbeitenden oder zu lagernden Rohstoffen sowie von Zwischen- und Enderzeugnissen zu skizzieren,
- 2.
Arbeitspläne zu erstellen,
- 3.
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für Produktionsabläufe zu beschreiben,
- 4.
fachbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 5.
Fließschemata darzustellen und Maßnahmen zur Steuerung von Abläufen zu erläutern,
- 6.
Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
- 7.
Qualitätsmanagementsysteme zu erläutern sowie
- 8.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu beschreiben.