(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Müller-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
- 2.
eine Situationsaufgabe.