(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Müller-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag folgende Arbeiten auszuführen:
- 1.
Untersuchungen von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten durchführen und Ergebnisse dokumentieren,
- 2.
die Herstellung eines Müllereiproduktes aus einem der Produktbereiche nach § 4 Absatz 3 Satz 7 Nummer 1 bis 3, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.