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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze 150. Gründungstag des Deutschen Zollvereins)

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Münz5DMBek 1984-04

Ausfertigungsdatum: 04.04.1984

Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze 150. Gründungstag des Deutschen Zollvereins) vom 4. April 1984 (BGBl. I S. 616)"

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus Anlaß des 150. Gründungstages des Deutschen Zollvereins eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt im Bayerischen Hauptmünzamt München.
(2) Die Münze wird ab 22. Mai 1984 in den Verkehr gebracht.
(3) Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 10 Gramm.
(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
(5) Die Bildseite zeigt eine Postkutsche, die eine geöffnete Zollschranke durchfährt. Die Umschrift lautet:
"GRÜNDUNG DES DEUTSCHEN ZOLLVEREINS 1934".
(6) Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1984, das Münzzeichen "D" des Bayerischen Hauptmünzamtes und die Umschrift:
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 5 DEUTSCHE MARK".
(7) Die Jahreszahl ist - unterteilt in "19" und "84" - beiderseits der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen befindet sich links unten neben der Wertziffer. Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
"ZOLLVEREIN-DEUTSCHLAND * EWG-EUROPA".
(8) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine liegende Raute eingeprägt.
(9) Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff, Friedberg-Ottmaring.
(10) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Der Bundesminister der Finanzen
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Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)
Fundstelle: BGBl I 1984, 616