(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,
- 2.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,
- 3.
Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,
- 4.
Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,
- 5.
anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,
- 6.
Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,
- 7.
Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und
- 8.
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.