Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschuhmacher und zur Maßschuhmacherin* (Maßschuhmacherausbildungsverordnung - MaßschuhmAusbV)
§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Maßschuhe findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen von Maßschuhen,
2.
Schuhtechnik sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.