(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen nach technischen, wirtschaftlichen und nachhaltigen Aspekten zu planen und festzulegen,
- 2.
Beinlängendifferenzen und Fehlbildungen an Füßen festzustellen und Möglichkeiten zur schuhtechnischen Versorgung vorzuschlagen,
- 3.
Kunden und Kundinnen über Rentabilität, Nachhaltigkeitsaspekte und Ausführungen bei der Reparatur und Schuhherstellung zu beraten,
- 4.
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 5.
Schuhtypen zu unterscheiden und Grundmodelle für Schaft- und Bodenteile zu zeichnen,
- 6.
Leistenkopien und Grundmodelle herzustellen und zu prüfen,
- 7.
Modellentwürfe unter Berücksichtigung von aktuellen Trends und Verwendungszweck auszuarbeiten,
- 8.
Bodenbefestigungsarten festzulegen und auszuführen,
- 9.
Schuhböden und Schäfte zu bearbeiten und zu montieren,
- 10.
Maßschuhe und Schäfte material- und modellgerecht zu finishen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
- 11.
fußgerechte Schuhzurichtungen und Fußbettungen anzufertigen und anzubringen und
- 12.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten.