Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG)
§ 11 Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes

(1) Eine am Länderdurchschnitt je Einwohner gemessene kommunale Steuerkraftschwäche kann Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern diese Steuerkraftschwäche besonders ausgeprägt ist.
(2) Eine im Vergleich zum Einwohneranteil unterdurchschnittliche Teilhabe von Ländern an Nettozuflüssen aus der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes kann Bundesergänzungszuweisungen begründen.
(3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die Finanzkraftabstände zwischen den einzelnen Ländern aufheben und auch zu einer Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen.