(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus
- 1.
einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,
- 2.
einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
- 3.
einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
- 4.
einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.
(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.