(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes genügen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
einer schriftlichen Sprachprüfung,
- 2.
einer mündlichen Sprachprüfung,
- 3.
einer schriftlichen Fachprüfung und
- 4.
einer mündlichen Fachprüfung.