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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)
§ 35
Berufsbezeichnung
Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.
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