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Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

MainDonWasStrG 2

Ausfertigungsdatum: 19.06.1986

Vollzitat:

"Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBl. I S. 913), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 110 G v. 8.7.2016 I 1594

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 27.6.1986 +++)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Durchleiten von Wasser

Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Eigentumsverhältnisse und Fischereirechte

(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu.
(2) Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau-km) und der Einmündung in die ausgebaute Altmühl und an den ausgebauten Strecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu. Fischereirechte Dritter bleiben unberührt.
(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.
(4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Der Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.