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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk (12. Malerarbeitsbedingungenverordnung - 12. MalerArbbV)
§ 2
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
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