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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (Maler- und Lackiererausbildungsverordnung - MalerLackAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung „Maler und Lackierer“ oder „Malerin und Lackiererin“ wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 10, Maler und Lackierer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.