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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (Maler- und Lackiererausbildungsverordnung - MalerLackAusbV)
§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Ausführen eines Kundenauftrags,
2.
Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
3.
Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.