(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Vorgehensweisen bei Instandhaltung und dem Schutz von Bauten, Bauteilen, Räumen und Objekten zu unterscheiden,
- 2.
Prüfverfahren für Untergründe auszuwählen und Ergebnisse der Prüfung zu bewerten und zu dokumentieren,
- 3.
Schäden zu ermitteln, Ursachen der Schäden zu beschreiben und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung darzustellen,
- 4.
Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
- 5.
Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenbeläge zu erstellen,
- 6.
Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
- 7.
die Verarbeitung von in Nummer 5 genannten Belägen darzustellen,
- 8.
Maßnahmen zum Holz- und Bauten- sowie zum Brandschutz zu beschreiben und
- 9.
die Instandsetzung von Flächen, auch unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, zu erläutern.