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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (Maler- und Lackiererausbildungsverordnung - MalerLackAusbV)
§ 19 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Ausführen eines Kundenauftrags,
2.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen,
3.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.