(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Vorgehensweisen bei der Reproduktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,
- 2.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denkmalpflege bei der Reproduktion zu planen,
- 3.
vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analysieren,
- 4.
Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,
- 5.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
- 6.
die Herstellung von Reproduktions- und Beschichtungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu beschreiben und
- 7.
Übertragungstechniken an historischen Reproduktionsobjekten darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.