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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (Maler- und Lackiererausbildungsverordnung - MalerLackAusbV)
§ 30 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vorgehensweisen bei der Reproduktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,
2.
die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denkmalpflege bei der Reproduktion zu planen,
3.
vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analysieren,
4.
Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,
5.
Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
6.
die Herstellung von Reproduktions- und Beschichtungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu beschreiben und
7.
Übertragungstechniken an historischen Reproduktionsobjekten darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.