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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (Maler- und Lackiererausbildungsverordnung - MalerLackAusbV)
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen
a)
Gestaltung und Instandhaltung,
b)
Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik,
c)
Kirchenmalerei und Denkmalpflege,
d)
Bauten- und Korrosionsschutz oder
e)
Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sowie
3.
fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
5.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen,
6.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
7.
Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen,
8.
Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten sowie
9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung sind:
1.
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
2.
Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung,
3.
Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen,
4.
Verlegen von Wand-, Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden,
5.
Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln,
6.
Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz,
7.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen sowie
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik sind:
1.
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
2.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich,
3.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-Verbundsystemen,
4.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen,
5.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen,
6.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen,
7.
Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen sowie
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege sind:
1.
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
2.
Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen,
3.
Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken,
4.
Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege,
5.
Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen sowie
6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz sind:
1.
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
2.
Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
3.
Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen,
4.
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an Metallen,
5.
Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton,
6.
Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen sowie
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(7) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sind:
1.
Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
2.
Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten,
3.
Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen,
4.
Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen,
5.
Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung,
6.
Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen sowie
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
(8) Die Berufsbildpositionen, die im Zusammenhang mit den in Absätzen 2 bis 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zu vermitteln sind, sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.