(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.